Berufsqualifikationen von Absolvent/Innen
berufsbildender mittlerer und höherer Schulen

Gewerbeordnung
Gewerbeanmeldung
Befähigungsnachweis
Freie Gewerbe
Teilgewerbe
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Der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) eröffnet den Zugang zu verschiedenen reglementierten Gewerben und Handwerken.

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) ist die gesetzliche Grundlage für die gewerbsmäßige Ausübung von Tätigkeiten, die selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils betrieben werden. Seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 gibt es eine einheitliche Liste der reglementierten Gewerbe - das sind alle Gewerbe (Handwerke oder sonstige reglementierte Gewerbe), die an einen Befähigungsnachweis gebunden sind. Alle Gewerbe, die nicht in dieser Liste aufscheinen, zählen automatisch als freies Gewerbe.

Gewerbeanmeldung

Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden. Die zuständige Behörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ansonsten die Bezirkshauptmannschaft. Diese Regelung gilt sowohl für reglementierte als auch für freie Gewerbe.

Folgende Unterlagen sind für die Gewerbeanmeldung erforderlich:

* Geburtsurkunde
* Bestätigung der Meldung
* Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
* Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung bei Änderung des Namens
* Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) im Falle einer Neugründung
* eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
* Befähigungsnachweis oder Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung, wenn es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt

Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass jemand die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu können. Man unterscheidet zwischen dem generellen und dem individuellen Befähigungsnachweis:

* Genereller Nachweis (§ 18): In diesem Zusammenhang legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung (VO) fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen gegeben sind. D.h. jedes Gewerbe hat eine eigene Befähigungsnachweisverordnung (sonstige Gewerbe) oder Meisterprüfungsordnung (Handwerke).
* Individueller Nachweis (§ 19): Kann jemand den Befähigungsnachweis in der durch VO vorgesehenen Form nicht erbringen, so besteht die Möglichkeit, die Befähigung auch auf andere Art nachzuweisen, und zwar durch entsprechende Beweismittel, die bestätigen, dass er über die zur Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorgelegten Unterlagen zu kontrollieren und das Vorliegen festzustellen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann grundsätzlich jedes Gewerbe schon ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.

Bei manchen Gewerben ist darüber hinaus eine Überprüfung der Zuverlässigkeit vorgesehen. In diesem Fall kann mit der Gewerbeausübung erst nach Rechtskraft eines Bescheides begonnen werden. Es handelt sich dabei um folgende Gewerbe:

Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimittel und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe, Zimmermeister

Freie Gewerbe

Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich.

Teilgewerbe

Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines sonstigen Gewerbes oder Handwerks, für dessen Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgesehene Prüfung nicht erforderlich ist. In der Regel reicht dafür die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer BMHS in Verbindung mit einer allfälligen fachlichen Tätigkeit aus. Welche Teiltätigkeiten Teilgewerbe sind, aus welchen Gewerben sie sich ableiten und wie die Befähigung dafür nachzuweisen ist, wird durch eine VO des BMWA geregelt.

Seit der GewO-Novelle ist die Einschränkung, dass im Teilgewerbe max. 5 ArbeitnehmerInnen (AN) beschäftigt werden dürfen, gefallen. Es ist somit möglich, eine unbeschränkte Zahl von AN zu beschäftigen. Teilgewerbe dürfen künftig auch Lehrlinge ausbilden, wenn nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetz (BAG) die entsprechende Betriebsausstattung und die geeigneten AusbilderInnen vorhanden sind.

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